Neue Regeln für E-Scooter und E-Mopeds sowie Änderungen bei „Pickerl“ und Führerschein

Das Verkehrsrecht bringt 2026 und 2027 einige Neuerungen, die im Alltag vieler Verkehrsteilnehmer eine Rolle spielen werden. Besonders die zunehmende Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge macht klare gesetzliche Regelungen notwendig. Gleichzeitig werden bestehende Vorschriften im Bereich des Führerschein- und Kraftfahrrechts angepasst. Für die Lenkerinnen und Lenker bedeutet das vor allem eines: Es lohnt sich, die neuen Bestimmungen rechtzeitig zu kennen.

E-Scooter werden rechtlich klarer eingeordnet

Eine wichtige Änderung betrifft die rechtliche Einordnung von E-Scootern. Diese werden nun ausdrücklich als „Fahrzeuge“ definiert. Damit ist klargestellt, dass für sie die entsprechenden Straßenverkehrsvorschriften gelten. Die neue Begriffsbestimmung beschreibt gleichzeitig genauer, welche Fahrzeuge darunterfallen. Gemeint ist ein elektrisch angetriebenes, einspuriges Fahrzeug mit einer Höchstleistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Es verfügt über eine Lenkstange und ein Trittbrett, der äußere Felgendurchmesser darf höchstens 300 Millimeter betragen und eine Sitzvorrichtung darf nicht vorhanden sein.

Für die Praxis bedeutet diese klare Definition, dass nicht allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs entscheidend ist. Vielmehr kommt es auf die festgelegten technischen Merkmale an. Damit soll eindeutig feststehen, welche Fahrzeuge unter die speziellen Bestimmungen für E-Scooter fallen.

Mit dem E-Scooter gelten klare Verkehrsregeln

Auch beim Verhalten im Straßenverkehr gibt es klare Vorgaben. E-Scooter müssen grundsätzlich die Verhaltensvorschriften für Radfahrer beachten. Gleichzeitig besteht eine Benutzungspflicht für Radfahranlagen. Gehsteige und Gehwege dürfen hingegen nicht mit dem E-Scooter befahren werden. Ebenso ist es nicht erlaubt, eine zweite Person mitzunehmen.

Damit wird die Nutzung von E-Scootern im Straßenverkehr eindeutig geregelt. Gerade im dicht befahrenen urbanen Raum ist diese Unterscheidung wichtig, weil E-Scooter häufig auf engem Raum gemeinsam mit Fahrrädern, Fußgängern und Kraftfahrzeugen unterwegs sind.

Auch beim Transport von Gegenständen setzt die Regelung Grenzen. Grundsätzlich ist kein Gütertransport vorgesehen. Ausgenommen ist ein Sturzhelm oder sonstige kleine Gegenstände in einem entsprechenden Behältnis. Anhänger dürfen nicht verwendet werden. Ebenso dürfen Taschen oder Rucksäcke nicht am Lenker befestigt werden.

Eine weitere Vorgabe betrifft den Alkoholkonsum. Für E-Scooter gilt eine Alkoholgrenze von unter 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol. Damit wird auch für diese Form der Mobilität eine konkrete Grenze festgelegt.

Besondere Regeln für Kinder und Jugendliche

Besonderes Augenmerk liegt auf jüngeren Verkehrsteilnehmern. Kinder unter zwölf Jahren dürfen einen E-Scooter nur in Begleitung einer zumindest 16-jährigen Person benutzen oder benötigen einen Radfahrausweis. Zusätzlich gilt für E-Scooter eine Sturzhelmpflicht für Personen unter 16 Jahren. Für E-Fahrräder liegt die entsprechende Altersgrenze bei unter 14 Jahren, für Fahrräder bei unter 12 Jahren.

Damit werden unterschiedliche Fahrzeugarten und Altersgruppen auch bei der Helmpflicht voneinander unterschieden. Gerade für Eltern ist es daher wichtig, nicht von den Regelungen für Fahrräder automatisch auf E-Scooter oder E-Fahrräder zu schließen.

Auch die Ausstattung wird vorgeschrieben

Neben den Verhaltensregeln legt die neue Regelung auch fest, welche Ausstattung ein E-Scooter aufweisen muss. Dazu gehören eine wirksame Bremsvorrichtung und eine Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnsignale. Vorgeschrieben sind außerdem Rückstrahler – vorne weiß, hinten rot und seitlich orange – sowie Blinker am Ende des Lenkergriffes. Bei Dunkelheit oder Sichtbehinderung müssen ein Scheinwerfer und ein rotes Rücklicht vorhanden sein.

Damit geht es bei den neuen Bestimmungen nicht nur um das Verhalten der Lenkerinnen und Lenker. Auch die technische Ausstattung soll dazu beitragen, dass E-Scooter sicherer am Straßenverkehr teilnehmen können und für andere Verkehrsteilnehmer ausreichend erkennbar sind.

E-Mopeds: Ab 1. Oktober 2026 gelten neue Regeln

Eine besonders weitreichende Änderung kommt auf die Nutzerinnen und Nutzer von E-Mopeds zu. Mit 1. Oktober 2026 werden E-Mopeds zu Kraftfahrzeugen. Damit verändert sich ihre rechtliche Stellung im Straßenverkehr grundlegend.

Mit der neuen Einstufung sind mehrere Verpflichtungen verbunden. E-Mopeds unterliegen künftig einer Zulassungs- und Kennzeichenpflicht. Außerdem ist eine Haftpflichtversicherung verpflichtend. Für das Lenken ist ein Führerschein der Klasse AM notwendig, zusätzlich gilt eine Helmpflicht.

Auch bei der Wahl der Verkehrsfläche gibt es eine klare Vorgabe: E-Mopeds müssen die Fahrbahn benutzen und dürfen keine Radfahranlagen benutzen.

Für die Praxis ist damit vor allem die Unterscheidung zwischen E-Scootern und E-Mopeds wichtig. Obwohl beide elektrisch betrieben werden, gelten für sie unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. E-Scooter orientieren sich grundsätzlich an den Verhaltensvorschriften für Radfahrer und müssen Radfahranlagen benutzen, während E-Mopeds künftig als Kraftfahrzeuge gelten und auf der Fahrbahn unterwegs sein müssen.

Änderungen beim „Pickerl“ kommen 2027

Auch beim „Pickerl“, also bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, soll sich ab 2027 etwas ändern. Die neue Regelung soll am 19. Mai 2027 in Kraft treten. Für alle Fahrzeuge, für die bisher die bekannte Regelung „3 – 2 – 1“ gegolten hat, soll künftig die „4 – 2 – 2 – 2 – 1“ gelten. Gleichzeitig soll die bisherige Toleranzfrist entfallen. Stattdessen soll eine einheitliche Regelung gelten: Die Begutachtung kann bis zu vier Monate vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt werden, danach gibt es keine zusätzliche Toleranz mehr.

Betroffen sind damit unter anderem Pkw (Klasse M1), Mopeds, Motorräder, Quads (Klasse L) sowie Anhänger der Klassen O1 und O2. 

Auch beim Führerschein ändern sich Fristen

Weitere Änderungen betreffen das Führerscheinrecht. Für die Klassen C und D soll die Frist generell fünf Jahre betragen. Die bisher angeführte Regelung von zwei Jahren ab dem 60. Lebensjahr entfällt damit.

Auch bei Prüfungen wird eine Frist angepasst. Die Reprobationsfrist soll künftig zwölf Tage statt bisher zwei Wochen betragen. Wer seinen Führerschein verliert, kann außerdem länger mit einer Verlustbestätigung fahren: Deren Gültigkeit wird von vier auf acht Wochen verlängert.

Eine weitere Erleichterung betrifft den internationalen Führerschein. Seine Gültigkeitsdauer soll von bisher einem Jahr auf drei Jahre verlängert werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Änderungen zeigen, dass sich das Verkehrsrecht zunehmend an die Veränderungen im Straßenverkehr anpasst. Besonders bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird genauer zwischen den einzelnen Fahrzeugarten unterschieden. Für E-Scooter gelten klare Regeln hinsichtlich Verkehrsflächen, Ausstattung, Altersgrenzen und Verhalten. Bei E-Mopeds kommt es ab Oktober 2026 zu einer grundlegenden Änderung: Sie werden zu Kraftfahrzeugen und unterliegen damit deutlich weitergehenden Pflichten.

Daneben werden Fristen im Führerscheinrecht angepasst und Änderungen bei der wiederkehrenden Begutachtung kommen auf uns zu. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet das vor allem, sich rechtzeitig mit den neuen Bestimmungen auseinanderzusetzen.