Campinggas: Energie braucht Kontrolle

Trotz aller Vorteile sollte man auf eines nicht vergessen: alle zwei Jahre ist eine Gasanlagenprüfung fällig. „Die ist leider noch nicht mir der Pickerl- also Paragraph-57-a-Überprüfung gekoppelt, aber bei Ermittlungen nach einem Schadensfall wird sehr wohl geschaut, ob die Prüfnormen erfüllt wurden. Und dies kann mittels Prüfplakette nachgewiesen werden“, weiß Christian Schurian, Campinggas-Experte und Wohnmobilhändler aus Kärnten.

Weiters zu bedenken: Für alle Arbeiten (Service, Errichtung, Gerätereparatur, Änderungen, Abnahme usw.) braucht man in Österreich zwingend eine Gaskonzession deshalb sind Prüfbetriebe nicht automatisch berechtigt, auch andere Arbeiten an der Gasanlage durchzuführen.  Das bedeutet auch, dass eine bloße Gasprüfung in allen Betrieben mit sachkundigen Personen durchgeführt werden kann,  jedoch alle Arten von Service- oder Reparaturarbeiten an Gasanlagen immer nur von konzessionierten Gasbetrieben/Gastechnikern durchgeführt werden dürfen.

Auch ARBÖ-Cheftechniker Erich Groiss unterstreicht: „Die Überprüfungen der Gasanlagen muss nach der ÖNORM EN 1949 bzw. Prüfung nach landesspezifischen Prüfrichtlinie ( Österreich z.B. G 107 oder G 607) erfolgen. Gasüberprüfungen dürfen nur sachkundige Personen durchführen, die eine entsprechende Ausbildung (z.B. nach G107, G607) absolviert haben.“

„Der Österr. Händlerverband hat 2006 gemeinsam mit der Firma Truma ein entsprechendes Schulungsprogramm zusammengestellt. Die Bundesinnung der Sanitärtechniker hat das Schulungsprogramm überprüft und für ausreichend bezeichnet“, berichtet der Koordinator im Österreichischen Caravan-Handels-Verband, Karl Geißler. Bis dato haben mehr als 70 Personen diese Schulungen erfolgreich absolviert.

Geißler räumt mit einem verbreiteten Irrtum auf:

„Nach wie vor gibt es immer noch die Meinung, dass eine Druckprobe alleine genügt. Das ist falsch und kann zu tödlichen Unfällen führen!“

Wo und wer in Österreich überprüfen kann:
www.cca-camping.at/9092.html

Rechtsunsicherheit bei Tankgasflaschen

Auf eine (Rechts-)Unsicherheit weist Gas-Experte Schurian hin: „Generell dürfen nur ortsfeste und ordnungsgemäß installierte Treibgastanks (Tankgasflaschen oder Gastanks) vom Endverbraucher selbst befüllt werden (z.B. an einer LPG Tankstelle).

Bewegliche Gasflaschen und  nichts ortsfeste Tankbehälter(= Tankgasflaschen)  dürfen  ausschließlich von konzessionierten Gasfirmen befüllt werden. Hier ist eine Befüllung durch den Verbraucher selbst ausdrücklich verboten!“

Oft werden Tankgasflaschen wie „handelsübliche“ Gasflaschen  genutzt , einfach mit Gurten in die Fahrzeuge geschnallt und selbst betankt. Da hier nicht gewährleistet ist, dass alle Sicherheitseinrichtungen  vorhanden sind (Befüllvorrichtung, Überfüllschutz, Prüfzugang, Überdruckschutz usw.), ist dies ausdrücklich verboten !

Die Zulassungen der am Markt erhältlichen Gastankflaschen bezieht sich, falls überhaupt vorhanden, oft nur auf die Flasche selbst (als Transportbehälter) oder nur auf die Befestigung und ist meist eine Zulassung nach der Richtlinie für ortsbewegliche Druckgeräte (TPED, Pi-Kennzeichnung) oder nach Druckgeräterichtlinie (PED, CE-Markierung).

Es gibt (derzeit) aber keine generelle Zulassung (z.B. ABE) für komplette - bzw. typenspezifische Tankflaschenanlagen!

Kurzinformation für Camper (PDF)